Gebrauchtwagen: Rechte des Käufers bei Mängeln

[vc_row][vc_column width="1/1"][vc_column_text]Wer sich für die Anschaffung eines Gebrauchtwagens entscheidet, muss Abstriche machen: Käufer dürfen keinen Neuwagen erwarten und müssen mit einem gewissen Grad an Verschleiss rechnen. Dieser wird nicht nur durch das Alter und die Laufleistung des Autos bestimmt, sondern auch durch den jeweiligen Pflegezustand. Sachmängel können hingegen reklamiert werden – selbst dann, wenn es sich um ältere Fahrzeuge handelt, die in einem entsprechenden Zustand sind. Unterschiedliche Bewertung von Verschleiss und Mangel Die Abgrenzung zwischen Verschleiss und Mangel ist nicht immer leicht. Grundsätzlich gilt: Handelt es sich bei einem defekten Teil um ein Verschleissteil, welches infolge der üblichen Abnutzung ausgewechselt werden muss, können keine Ansprüche gegen den Verkäufer geltend gemacht werden. So sind zum Beispiel Reifen, Lampen, Batterien und Scheibenwischer regelmässig auf eigene Kosten zu ersetzen. Typisch ist auch ein Verschleiss der Glühkerzen, der Bremsscheiben und -beläge und der Kupplung. Gleiches gilt auch für die Schalldämpfer und Rohre der Abgasanlage – sofern sie nicht vom Hersteller des Fahrzeugs auf Lebenszeit ausgelegt sind.

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