Gebrauchtwagen: Rechte des Käufers bei Mängeln

Wer sich für die Anschaffung eines Gebrauchtwagens entscheidet, muss Abstriche machen: Käufer dürfen keinen Neuwagen erwarten und müssen mit einem gewissen Grad an Verschleiss rechnen. Dieser wird nicht nur durch das Alter und die Laufleistung des Autos bestimmt, sondern auch durch den jeweiligen Pflegezustand. Sachmängel können hingegen reklamiert werden – selbst dann, wenn es sich um ältere Fahrzeuge handelt, die in einem entsprechenden Zustand sind.

Unterschiedliche Bewertung von Verschleiss und Mangel

Die Abgrenzung zwischen Verschleiss und Mangel ist nicht immer leicht. Grundsätzlich gilt: Handelt es sich bei einem defekten Teil um ein Verschleissteil, welches infolge der üblichen Abnutzung ausgewechselt werden muss, können keine Ansprüche gegen den Verkäufer geltend gemacht werden. So sind zum Beispiel Reifen, Lampen, Batterien und Scheibenwischer regelmässig auf eigene Kosten zu ersetzen. Typisch ist auch ein Verschleiss der Glühkerzen, der Bremsscheiben und -beläge und der Kupplung. Gleiches gilt auch für die Schalldämpfer und Rohre der Abgasanlage – sofern sie nicht vom Hersteller des Fahrzeugs auf Lebenszeit ausgelegt sind.

Sachmängel müssen vom Käufer hingegen nicht hingenommen werden. Eine wesentliche Bedeutung kommt dabei der vereinbarten Beschaffenheit zu: Demnach ist ein Fahrzeug bei der Übergabe frei von Mängeln, wenn es die im Vorfeld bestimmten Eigenschaften aufweist. Zwar reicht es aus, wenn diese auf einem Schild oder im Rahmen des Verkaufsgesprächs angepriesen wurden, Käufer können sich jedoch zusätzlich absichern, wenn sie eine Beschreibung dieser Eigenschaften in den Kaufvertrag aufnehmen. Da eine Berufung auf flache Werbeaussagen wie etwa „sehr guter Zustand“ oder „super in Schuss“ nicht möglich ist, sollte auf eine ausreichende Konkretisierung geachtet werden.

Darüber hinaus empfiehlt es sich, eine weitere Person zum Kauf mitzunehmen. Diese nämlich kann den zu einem späteren Zeitpunkt möglicherweise strittigen Inhalt von Verhandlungen und Schildern bezeugen und dem Käufer so einen wesentlichen Vorteil verschaffen.

Anders als bei Abnutzungserscheinungen ist der Verkäufer dazu verpflichtet, ungefragt auf wesentliche ihm bekannte Mängel hinzuweisen. Dies gilt sogar dann, wenn diese im Zuge einer fachgerechten Reparatur längst beseitigt wurden. Kommt der Verkäufer seiner Informationspflicht nicht nach, muss er den Vorwurf eines arglistiges Verschweigens dulden. Insbesondere über Unfallschäden und einen früheren Einsatz des Gebrauchtwagens als Mietauto oder Taxi ist der Käufer rechtzeitig aufzuklären.


Beim Kauf eines Gebrauchtwagens müssen abgenutzte Verschleissteile hingenommen werden. (Bild: hans engbers / Shutterstock.com)


Rechte beim Vorliegen eines Sachmangels

Welche Rechte Käufer beim Vorliegen eines Sachmangels haben, richtet sich vor allem nach den konkreten Absprachen, die mit dem Verkäufer getroffen wurden: Aufgrund der Vertragsfreiheit gehen individuelle Abreden den gesetzlichen Regelungen vor. Werden keine Vereinbarungen zur Garantie getroffen, gilt die Gewährleistung des Schweizerischen Obligationenrechts (OR). In jedem Fall sind Käufer dazu verpflichtet, den Wagen im Rahmen des Erwerbs zu überprüfen und die Feststellung eines Mangels umgehend anzuzeigen. Dies gilt auch dann, wenn ein versteckter oder geheimer Sachmangel erst zu einem späteren Zeitpunkt entdeckt wird. Wer dieser sogenannten Mängelrügepflicht nicht nachkommt, muss sich eine mutmassliche Genehmigung zurechnen lassen und verliert seine Ansprüche.

Bei der gesetzlichen Gewährleistung haftet der Verkäufer nicht nur für explizit zugesicherte Eigenschaften, sondern auch für Mängel, die den Gebrauch erheblich mindern. Gelingt es dem Erwerber, das Vorliegen des Mangels zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu beweisen, ist er zur Herabsetzung des Kaufpreises berechtigt: Er darf das Fahrzeug behalten und die vereinbarte Summe in einem angemessenen Mass reduzieren. Wurde die Zahlung bereits geleistet, ist der Händler zur Erstattung des entsprechenden Teilbetrags verpflichtet.


Welche Rechte Käufer beim Vorliegen eines Sachmangels haben, richtet sich vor allem nach den konkreten Absprachen beider Parteien. (Bild: Ralf Kleemann / Shutterstock.com)


Liegt ein erheblicher Sachmangel vor, kommt darüber hinaus auch eine Wandlung in Betracht. Sobald der Käufer seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt, verwirkt er sein Recht auf die Nutzung des Autos. Fährt er dennoch weiter, wird dies als nachträglicher Verzicht auf die Wandlung des Vertragsverhältnisses gewertet. In diesem Fall kommt nur noch eine Minderung des Kaufpreises in Betracht. Für Mängel, die der Verkäufer weder verschuldet noch gekannt hat, haftet er nach dem Schweizerischen Obligationenrecht ebenfalls. Hier aber greift eine kurze Verjährungsfrist: Sie beginnt mit der Übergabe des Fahrzeugs und endet schon nach einem Jahr. Treten etwaige Mängel erst nach Ablauf dieser Frist auf, kann der Käufer keine Rechte mehr geltend machen.

Anders sieht es hingegen aus, wenn der Mangel vom Verkäufer arglistig verschwiegen wurde. In solchen Fällen bleiben dem Käufer zehn Jahre, um seine Forderungen zu stellen. Einen Reparaturanspruch kennt die gesetzliche Gewährleistung für Kaufverträge allerdings nicht.

Im Rahmen einer Garantieklausel können die Parteien abweichende Regelungen treffen. Zu unterscheiden ist dabei zwischen einer Vollgarantie, die für eine bestimmte Kilometeranzahl oder Zeit auch Materialkosten und Arbeitslohn umfasst, und einer Teilgarantie. Bei dieser erstreckt sich die nur selten länger als drei Monate andauernde Haftung des Verkäufers oftmals nur auf die Kosten für die benötigten Ersatzteile oder auf das Vorliegen bestimmter Mängel. In vielen Fällen wird zudem ein Selbstbehalt vereinbart.

Haben sich die Parteien auf eine Reparatur-Garantie geeinigt, ist der Käufer verpflichtet, den Mangel von seinem Vertragspartner beseitigen zu lassen. Erst dann, wenn die Reparatur nach mehreren Versuchen fehlgeschlagen ist, kann der Erwerber des Autos vom Vertrag zurücktreten und die Erstattung des Kaufpreises verlangen. Dieses Recht steht ihm auch dann zu, wenn die individuelle Garantieklausel lediglich einen Anspruch auf Reparatur vorsieht.

Haben die Parteien eine Haftungsbeschränkung vereinbart und sich auf einen Wegfall der gesetzlichen Gewährleistung geeinigt, kann der Käufer grundsätzlich keinerlei Ansprüche anmelden. Eine Ausnahme von dieser Regel wird nur im Falle einer arglistigen Täuschung gemacht.

 

Oberstes Bild: Sachmängel können beim Gebrauchtwagenkauf reklamiert werden. (© Syda Productions / Shutterstock.com)

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