Mängel bei Neuwagen – diese Rechte haben Sie als Käufer!

Ungeachtet des in der Schweiz herrschenden Trends zu Gebrauchtwagen ist der Kauf eines Neuwagens immer noch attraktiv. Allerdings kann es auch Schattenseiten geben. Nämlich dann, wenn nach dem Kauf Mängel auftreten, die vorher nicht zu erkennen waren.

In diesem Fall stellt sich die Frage, welche Rechte grundsätzlich für Käufer von Neuwagen bestehen – und wie man sie wirksam geltend machen kann.

In der Schweiz schreibt der Gesetzgeber seit dem 1. Januar 2013 für bewegliche Sachen eine zwei Jahre geltende Gewährleistungsfrist vor. Bei einem Autokauf tritt diese Garantie in Kraft, sobald Sie den Kaufvertrag unterschreiben und Ihnen die Autoschlüssel übergeben werden. Eine derartige Sachmangelhaftung wirkt bei jeder Abweichung der Beschaffenheit des Fahrzeuges von der vertraglichen Vereinbarung und funktioniert nach dem Prinzip der Beweislastumkehr. Nicht Sie als Käufer müssen einen Mangel am Fahrzeug beweisen, sondern der Verkäufer hat im Zweifelsfall den Nachweis zu führen, dass der Neuwagen frei von Mängeln ist. Dies mag bei einer offensichtlichen Beeinträchtigung von Funktionalität oder Optik des Fahrzeugs kaum eine Rolle spielen, wohl aber dann, wenn es etwa um technische Mängel geht, die nicht permanent auftreten, sondern erst nach ausführlichen Probe- bzw. Testfahrten identifiziert werden können.

In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich, nicht nur vor dem Kauf, sondern auch danach einige Kurz- und Mittelstreckenfahrten mit dem neuen Auto zu absolvieren, bevor etwa eine längere Reise angetreten wird. Auch ist zu beachten, dass eigenmächtige Reparaturen oder die unsachgemässe Verwendung des Fahrzeugs – etwa durch übermässige Beladung bei einem Umzug – den Gewährleistungsschutz einschränken oder völlig zum Erlöschen bringen können.


Bei einem Autokauf tritt die zwei Jahre geltende Gewährleistungsfrist in Kraft, sobald der Kaufvertrag unterschreiben und die Autoschlüssel dem Käufer übergeben wird. (Bild: Zurijeta / Shutterstock.com)


Neuwagenmängel: An wen kann sich der Käufer wenden?

Das Autohaus, bei dem Sie den Wagen erworben haben, ist grundsätzlich Ihr erster Ansprechpartner im Reklamationsfall. Tritt es jedoch nur als Vermittler auf, so wird der tatsächliche Verkäufer – der in diesem Fall Ihr Ansprechpartner ist – im Kaufvertrag namentlich genannt, anderenfalls ist dieser nichtig. Die Entscheidung, wer Ihr Ansprechpartner für Reklamationen ist, wird dadurch bestimmt, wer als sogenannter „Inverkehrbringer“ des Neuwagens gilt. Jener hat neben der Übernahme der Gewährleistung auch die Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher Zoll- bzw. Einfuhrvorschriften beim Import des Fahrzeuges. Als Inverkehrbringer kommen Hersteller oder Händler bzw. Importeur infrage; ein allfälliger Vermittler tritt lediglich deshalb auf, um das Zustandekommen des Kaufvertrages zu erleichtern oder – in der Regel aus organisatorischen oder geografischen Gründen – überhaupt zu ermöglichen.

Festgestellte Mängel am Fahrzeug sollten in jedem Fall schriftlich festgehalten werden, wobei Kraftfahrtorganisationen wie der Automobil Club der Schweiz (ACS) die Möglichkeit einer Überprüfung des Fahrzeuges anbieten. Ein derartiger Prüfbericht, in dem sämtliche festgestellten Mängel dokumentiert (d. h. nicht nur gelistet, sondern auch beschrieben) sind, verbessert die Position des reklamierenden Käufers massiv. Dies liegt einerseits darin begründet, dass Kraftfahrtorganisationen über umfangreiche Erfahrung und fundiertes Know-how in der Fehlersuche verfügen, andererseits spielt auch die Tatsache eine Rolle, dass derartige Institutionen ohne eigenes Reparaturinteresse handeln – wodurch Objektivität garantiert ist. Einem solchen Prüfbericht kommt daher einige Beweiskraft zu.


Eine Sachmangelhaftung wirkt bei jeder Abweichung der Beschaffenheit des Fahrzeuges von der vertraglichen Vereinbarung (Bild: Jenoche / Shutterstock.com)


Welche Rechte hat der Käufer bei Mängeln an einem Neuwagen?

Rechtlich ist der Inverkehrbringer des Neuwagens verpflichtet, Mängel an der Sache – also dem Wagen – unverzüglich durch kostenfreie Nachbesserung, etwa in Form einer Reparatur, zu beheben. Dazu muss ihm allerdings auch Gelegenheit gegeben werden, ein sofortiger Rücktritt vom Kaufvertrag aufgrund eines behebbaren und nicht als schwerwiegend anzusehenden Mangels ist somit nicht möglich. Kann der Schaden jedoch auch nach zweimaligem Reparaturversuch nicht behoben werden, bzw. sind aufgrund mangelhafter Reparaturausführung weiterhin Mängel vorhanden, stellt dies einen Rücktrittsgrund vom Vertrag dar. In diesem Fall ergibt es Sinn – obwohl vom Gesetz her nicht vorgeschrieben –, dem Verkäufer schriftlich eine letzte Frist zur Behebung des Schadens zu setzen. Verstreicht auch diese Frist erfolglos, bleibt nurmehr der Rücktritt vom Vertrag. Eine diesbezügliche Äusserung (Rücktrittserklärung) des Käufers sollte unbedingt schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen.


Es empfiehlt sich, nicht nur vor dem Kauf, sondern auch danach einige Kurz- und Mittelstreckenfahrten mit dem neuen Auto zu absolvieren. (Bild: Alexandra Rotanova / Shutterstock.com)


Bei schwerwiegenden Fällen ist Sofortrücktritt möglich

Anders sieht die Sache aus, wenn es sich um einen schweren Mangel handelt, welcher grundsätzliche Funktionalitäten des Fahrzeugs, wie etwa die Fahrtauglichkeit, verhindert oder einschränkt bzw. wenn die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Neuwagens dadurch nicht oder nicht in vollem Umfang gegeben ist. Obwohl mit einiger Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass ein derart gravierender Mangel bereits bei der Probefahrt hätte bemerkt werden müssen, gewährt der Gesetzgeber für diesen Fall ein sofortiges Rücktrittsrecht, wobei es unerheblich ist, ob der Mangel grundsätzlich behebbar wäre.



Allerdings ist es nicht immer einfach, die Mängelschwere eindeutig und objektiv festzustellen. Obwohl mit Kosten verbunden, schafft die Begutachtung durch einen Sachverständigen in diesem Fall Klarheit. Ein derartiges Gutachten verfügt aufgrund seines hohen Detaillierungsgrades hinsichtlich der Überprüfung sowie durch seine Objektivität über hohe Beweiskraft in einer eventuellen gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Verkäufer.

 

Oberstes Bild: Weist ein Neuwagen Mängel auf, ist unverzüglich zu handeln. (© Photodiem / Shutterstock.com)

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