Autofahrer und das Parken: Selbsthilfe ist nicht gleich Selbsthilfe
VON Michael Radtke Allgemein Auto
Das mag zwar übertrieben sein. Aber Fakt ist, die Parkgewohnheiten sowohl in Zürich als auch in anderen Zentren der Schweiz wie zum Beispiel Basel sind längst zu einem Vabanquespiel verkommen. Hier spielt es keine Rolle mehr, ob der sich in Terminnot befindliche Unternehmer in einem Jaguar, der Malermeister im Transporter, die Hausfrau im wendigen Smart oder der Student in seinem Liebhaber-Vehikel aus den 1980er-Jahren auf Parkplatzsuche begibt. Die freien Plätze sind grundsätzlich rar. Und an Regeln müssen bzw. sollten sich dabei eh alle Protagonisten halten.
Fall in Zürich offenbart: Bei Selbsthilfe kommt es auf die Art und Weise an
Wie es nämlich ausgehen kann, wenn sich ein Autofahrer bzw. eine Autofahrerin nicht an die gesetzlichen Regeln hält, auch wenn er bzw. sie offensichtlich im Recht ist, beweist ein entsprechender Fall in Zürich. Dort stellte ein Mann seine Limousine – aufgrund akuter Parkplatznöte – kurzerhand auf dem Privatparkplatz einer Züricherin ab. Als diese das bemerkte, blockierte sie postwendend die abgestellte Limousine mit ihrem Fahrzeug. Diese Art der Selbsthilfe erschien zwar vielen Augenzeugen als durchaus gerechtfertigt, der Staat respektive die Staatsmacht kannte hier allerdings keinerlei Pardon.
Da der Fahrer der Limousine die Polizei herbeirief und diese den Vorfall aufnahmen, erhielt die Züricherin für ihre Selbsthilfe-Aktion eine Strafanzeige wegen Nötigung und musste nach anschliessender Verurteilung eine entsprechende Geldbusse bezahlen. Zuzüglich der angefallenen Anwalts- und Gerichtskosten zahlte die Frau für das Blockieren der Limousine letztendlich mehrere Tausend Franken.
Erlaubte Selbsthilfe: Beauftragen eines Abschleppdienstes
Dass sich eigentlich der Fahrer der Limousine falsch verhalten und rücksichtslos gehandelt hat, war für die Richter in diesem Fall ohne Bedeutung. Dabei hätte die Züricherin das Problem weitaus besser und im Endeffekt erfolgreicher lösen können. Diesbezüglich gibt das Gesetz in der Schweiz nämlich unmissverständlich vor, dass das Parkieren auf einem Privatparkplatz bzw. auf einem nicht öffentlichen fremden Parkplatz grundsätzlich die Einwilligung des Eigentümers bzw. Besitzers voraussetzt.
Ansonsten stellt das Parken an diesen Stellen eine verbotene Eigenmacht dar. Der Eigentümer bzw. Mieter darf in einem solchen Fall dann sogar tatsächlich zur Selbsthilfe greifen. In Betracht für eine erlaubte Selbsthilfe kommt dabei in erster Linie das Abschleppen des entsprechenden Fahrzeugs auf Kosten des Falschparkers. Allerdings muss der Auftraggeber (in diesem Fall der Besitzer oder Mieter der Parkfläche) die Kosten für das beauftragte Abschleppunternehmen prinzipiell vorschiessen. Dies könnte sich aber als Problem entpuppen. Falls der Falschparkierer diese Auslagen dann nicht freiwillig zurückerstattet, muss das Geld nämlich erst über den Gerichtsweg quasi erstritten werden.
Weitere Möglichkeit: Beantragen eines richterlichen Parkverbots
Wer nicht zur Selbsthilfe dieser Art greifen möchte, kann als alternative Möglichkeit den Falschparker auch beim eidgenössischen Zivilrichter verklagen. Dann wird der Wagen allerdings nicht zeitnah von einem Abschleppdienst entfernt. Indirekt wäre es aber auch möglich, als privater Grundeigentümer entsprechende Parkbussen zu verteilen. Dafür wird allerdings ein richterliches Parkverbot benötigt, das beim jeweils zuständigen Gericht explizit beantragt werden kann. Hat ein Eigentümer bzw. Mieter einer Parkfläche diese richterliche Entscheidung schliesslich vorliegen, kann eine entsprechende Widerhandlung mit einem Bussgeld bis zu maximal 2000 Franken geahndet werden (vgl. Artikel 258 ZPO).
Der Besitzer des Parkplatzes bzw. der Parkfläche muss aber darauf achten, dass das beantragte und genehmigte Parkverbot auch jederzeit quasi öffentlich einzusehen ist. Daher bietet es sich an, dass hier eine Verbotstafel oder ein auffälliges Schild an gut sichtbarer Stelle auf dem jeweiligen Grundstück angebracht wird. Beachtet werden muss hier allerdings, dass der Antragsteller rund 1000 Franken an behördlichen Kosten einplanen sollte, bevor er letztendlich eine entsprechende richterliche Verfügung in Bezug auf das Parkverbot in Händen hält. Sofern dieses richterliche Verbot dann tatsächlich vorliegt, ist es jederzeit für den Inhaber der richterlichen Verfügung möglich, eine Anzeige gegen etwaige Falschparkierer beim zuständigen Gericht einzureichen. Nach einem Urteil des Bundesgerichts vom 6. Januar 2004 (Az. 6S.77/2003) kann zudem eine so bezeichnete Umtriebsentschädigung geltend gemacht werden, um die Kosten bzw. Aufwendungen für zum Beispiel den eigenen Anwalt oder auch für den Zeitaufwand vom Falschparkierer erstattet zu bekommen.
Oberstes Bild: In Zürich ist die Problematik rund um die Parkplatzsuche recht gross. (© konstantinks / Shutterstock.com)