COVID-19: Ausnahmen im Strassenverkehr enden per 30. September 2020

Um Härtefälle im Strassenverkehr wegen der Coronavirus-Pandemie zu vermeiden, hat das ASTRA im Frühling 2020 Ausnahmeregelungen erlassen.

So durften Personen trotz abgelaufenem Führerausweis auf Probe weiterhin Fahrzeuge führen oder Inhaberinnen und Inhaber eines Fähigkeitsausweises trotz fehlender Weiterbildung Personen und Güter transportieren.

Diese Ausnahmen gelten wie Ende Juni angekündigt noch bis am 30. September 2020.

Um Coronavirus-bedingte Härtefälle zu vermeiden, hat das ASTRA mit der Verfügung „COVID-19: Massnahmen im Strassenverkehr“ im März 2020 Ausnahmeregelungen erlassen. Diese wurden mehrfach aktualisiert, letztmals am 26. Juni 2020. Somit konnten Personen beispielsweise trotz abgelaufenen Ausweisen weiterhin fahren oder trotz fehlender Weiterbildung unterrichten und erhielten gleichzeitig mehr Zeit, um die notwendigen Weiterbildungen zu absolvieren. Diese Ausnahmeregelungen gelten noch bis am 30. September 2020.

Die Verfügung „COVID-19: Massnahmen im Strassenverkehr“ wird nicht verlängert, weil die Einschränkungen nicht mehr im gleichen Mass vorhanden sind wie noch vor einigen Monaten und die Corona-bedingten Rückstände aufgeholt werden konnten.

Betroffene, die nach dem 30.September 2020 weiterhin fahren möchten oder Aus- und Weiterbildungen geben wollen, müssen bis dahin die dafür nötigen Voraussetzungen erfüllen und beispielsweise die erforderlichen Kurse besucht haben.

Die Coronavirus-Pandemie hat seit dem Frühjahr 2020 auch in der Schweiz zu aussergewöhnlichen Situationen geführt. Insbesondere in den ersten Monaten kam es zu Schliessungen kantonaler Behörden oder Aus- und Weiterbildungszentren. Das hat auch im Strassenverkehr zu Einschränkungen geführt. So konnten beispielsweise Personen mit einem Führerausweis auf Probe oder Fähigkeitsausweis die vorgeschriebenen Weiterausbildungen nicht rechtzeitig besuchen oder Personen mit einem ausländischen Führerausweis diesen nicht innert Frist in einen schweizerischen umtauschen. Fahrlehrerinnen oder Fahrlehrer sowie Moderatoren von Weiterausbildungskursen konnten sich nicht rechtzeitig weiterbilden oder es gab keine Möglichkeit einen Kurs zu besuchen, um schnelle Traktoren fahren zu dürfen.

 

Quelle: Bundesamt für Strassen ASTRA
Titelbild: Marco Cala – shutterstock.com

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