6 Mythen im Strassenverkehr: Glauben Sie nicht alles, was Sie hören
Damit der Strassenverkehr reibungslos funktioniert, bedarf es eines komplexen Regelwerks. Obwohl dem Erwerb einer Fahrerlaubnis eine umfassende Ausbildung vorausgeht, ist es manchmal nicht so einfach, den Überblick über alle Vorschriften und Regeln zu behalten.
Mit der Zeit bürgerten sich somit die ein oder anderen Mythen ein, die bei Befolgung mitunter rechtliche Konsequenzen für einen Fahrzeugführer nach sich ziehen können.
1. Mythos: Autofahren nur mit geeignetem Schuhwerk
Ein festes Schuhwerk ist Pflicht für das Führen eines Fahrzeugs – so lautet zumindest die landläufige Meinung. Fakt ist, dass vor allem jüngere Personen immer häufiger barfuss oder mit bequemem Schuhwerk unterwegs sind. Und obwohl potenzielle Risiken damit verbunden sind, verbietet das Verkehrsrecht die Bedienung eines Fahrzeugs mit ungeeignetem Schuhwerk nicht.
Allerdings muss der Fahrer in der Lage sein, das Fahrzeug stets unter Kontrolle zu haben. Doch sollten Freizeitfahrer Vorsicht walten lassen. Wird ein Fahrer barfuss in einen Unfall verwickelt, kann ihm das zulasten gelegt werden. Ein hohes Bussgeld, eine Strafanzeige oder der Entzug der Fahrerlaubnis ist möglich. Auch mit der Versicherung kann besagter Fahrzeugführer Probleme bekommen, da es hier zum Vorwurf von fahrlässigem Verhalten kommt.
Wer auf Nummer sicher gehen möchte: Als festes Schuhwerk gelten Schuhe, die den gesamten Fuss umschliessen. Sie bestehen aus festem Material und bieten einen guten Halt.
2. Mythos: Betrunkene Personen sollten lieber mit dem Velo heimfahren
Am Freitagabend ausgiebig gefeiert, aber keine Mitfahrgelegenheit organisiert? Jetzt ins Auto zu steigen wäre eine schlechte Idee. Aber auch die Heimfahrt mit dem Velo könnte für den Fahrer unverhofft schlecht ausgehen. Während in Deutschland die Fahrt mit dem Velo mit bis zu 1,6 Promille kein Problem darstellt, liegt die goldene Grenze zur Straffreiheit in der Schweiz bei 0,5 Promille . Das Gesetzbuch unterscheidet hier nicht zwischen KFZ und Velo.
Betrunkene Velo-Fahrer mit mehr als 0,5 Promille im Blut müssen ebenso wie Autofahrer mit empfindlichen Bussgeldern rechnen. Wie hoch die Strafe letztendlich ausfällt, ist in den Kantonen unterschiedlich geregelt. In den meisten Kantonen wird ein Bussgeld von knapp 200 Franken fällig. Bei einem sehr hohen Pegel kann sogar ein Bussgeld von 10.000 Franken fällig werden.
3. Mythos: Die Rettungsgasse ist erst im Notfall zu bilden
Eine Rettungsgasse kann Leben retten. Ohne sie würden Rettungskräfte einen Unfallort nicht schnell genug erreichen. Sowohl Polizisten als auch Sanitäter und Räumfahrzeuge nutzen die Rettungsgasse. Die meisten Autofahrer sind der Ansicht, eine Rettungsgasse ist erst dann zu bilden, wenn ein Martinshorn zu hören ist. Diese Annahme ist allerdings falsch. Eine Rettungsgasse ist dann zu bilden, wenn der Verkehr beginnt zu stocken und die Bildung eines Staus droht.
Besteht bereits ein Stau, ist die Bildung einer Rettungsgasse im Nachhinein nämlich kaum noch möglich. Wer sich nicht an die Regel hält und Einsatzkräfte am Vorankommen hindert, wird zukünftig mit Bussgeldern rechnen müssen. Bei mehrspurigen Fahrbahnen in die selbe Richtung ist die Rettungsgasse stehts zwischen dem mittleren und linken Fahrstreifen zu bilden.
4. Mythos: Mit Höchstgeschwindigkeit auf der Überholspur bleiben
In der Schweiz gilt auf den Autobahnen eine Maximalgeschwindigkeit von 120 Stundenkilometern. Mit dieser Geschwindigkeit sollte man rein theoretisch auf der linken Spur weiterfahren dürfen – ein Irrglaube. Der linke Fahrstreifen ist lediglich für Überholmanöver bestimmt. Wer auf dem linken Streifen bleibt, der behindert den Verkehrsfluss und erhöht die Unfallgefahr.
Fahrer müssen stets den rechten Fahrstreifen nutzen. Ausnahmen bilden das Fahren in parallelen Kolonnen, das Einspuren und das Überholen. Welche Geschwindigkeit ein Fahrzeug besitzt, spielt keine Rolle. Wer sich permanent auf dem mittleren oder linken Fahrstreifen befindet, riskiert ein Bussgeld von 60 Franken.
5. Mythos: Rechts überholen ist strikt verboten
Grundsätzlich laufen Überholvorgänge auf der linken Spur statt. Überholmanöver sind unter gewissen Umständen aber auch von rechts gestattet.
In der Schweiz gibt es drei Ausnahmen:
- Bilden sich bei starkem Verkehr Kolonnen und sind alle Spuren der Strasse belegt, so wird das Überholen von rechts nicht als Verkehrsdelikt gewertet.
- Ist die Strasse in mehrere Einspur-Strecken aufgeteilt, für die jeweils unterschiedliche Fahrziele bestehen, so ist das Überholen von rechts ebenfalls erlaubt.
- Werden zwei Autobahnen zusammengeführt, so ist das Überholen auf einer sich rechts befindlichen Spur erlaubt. Dies gilt allerdings nur, solange die Sicherheitslinie zwischen beiden Autobahnen besteht.
Achtung: Fährt ein Verkehrsteilnehmer mit einer niedrigen Geschwindigkeit dauerhaft auf der linken Spur, so ist das Überholmanöver von rechts nicht gestattet.
6. Mythos: Bei Auffahrunfällen ist stets der Hintermann schuld
Grundsätzlich ist man als Hintermann in der Pflicht, genügend Abstand zum Vordermann zu halten, um einen Auffahrunfall zu vermeiden. Der Abstand muss gross genug sein, um auf unvorhergesehene Bremsmanöver des Vordermanns reagieren zu können. Doch auch hier gibt es Ausnahmen. Provoziert der Vordermann durch grundloses, spontanes Bremsen einen Unfall oder gilt das Manöver der Schikane, so trifft den Vordermann die Hauptschuld.
Allerdings erweist es sich meist als schwierig, dem Gegner vorsätzliches Verhalten nachzuweisen. Ohne einen Nachweis hat der hintere Fahrzeuglenker Pech, denn seine Versicherung zahlt den entstandenen Schaden nur bei einer vorhandenen Vollkaskoversicherung.
Titelbild: welcomia – shutterstock.com
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